AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Übernahme des Dienstnehmers, Payrolling und Consulting-Leistungen durch die Radicus GmbH. Die AGB gelten ebenso für alle weiteren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Übernahme des Dienstnehmers, Payrolling), und Consulting-Leistungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen Radicus GmbH und dem Auftraggeber. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Radicus GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von Radicus GmbH vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber zustande.
3. Leistungsumfang – Arbeitskräfteüberlassung – Rechtliche Grundlagen
3.1 Radicus GmbH beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsüberlassungsgesetz (AÜG), soweit sachlich auf die Leistungen von Radicus GmbH anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
3.2 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht jedoch die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Dienstnehmer der Radicus GmbH arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. Radicus GmbH schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
4. Verrechnungsbasis Arbeitskräfteüberlassung
4.1 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers verrechnet.
4.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem Radicus GmbH Dienstnehmer im Radicus GmbH Formular “Zeitnachweis“ bzw. im jeweiligen Kundenformular nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Das ausgefüllte und bestätigte Formular “Zeitnachweis“ ist vom Auftraggeber am Ende jeder Arbeitswoche oder bis spätestens Montag der Folgewoche und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an die Radicus GmbH zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Auftraggeber ist die Radicus GmbH berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von Radicus GmbH sind die den Zeitnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen des Auftraggebers zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen. Werden die
Arbeitszeiten der Dienstnehmer mittels „elektronischer Zeiterfassung“ erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten.
5. Fakturierung und Zahlungsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung
5.1 Die Rechnungen werden wöchentlich bzw. nach einzelvertraglicher Vereinbarung gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge netto Kassa zahlbar. Der Auftraggeber muss der Radicus GmbH das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist. Andernfalls wird auch der Zeitraum der Kündigungsfrist und der Benachrichtigungsfrist verrechnet. Bei Ende der Überlassung eines Radicus GmbH Dienstnehmers wird sofort eine Rechnung gelegt.
5.2 Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Der Auftraggeber ist weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung gegenüber der Radicus GmbH berechtigt. Es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers wurden rechtskräftig festgestellt bzw. von der Radicus GmbH nicht bestritten. Überlassene Radicus GmbH Dienstnehmer sind nicht inkassoberechtigt.
5.3 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Dienstnehmer der Radicus GmbH anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist die Radicus GmbH berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.
6. Verrechnung Personalberatung
Ein Honoraranspruch für die Radicus GmbH entsteht auch dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von Radicus GmbH vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde, oder wenn ein von Radicus GmbH vorgestellter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt bzw. selbstständig oder unselbstständig beschäftigt wird.
Hat sich ein von Radicus GmbH vorgeschlagener Kandidat bereits bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Radicus GmbH unverzüglich nach Erhalt der Daten des Kandidaten zu unterrichten. In diesem Fall erbringt die Radicus GmbH keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, wird Radicus GmbH weiterhin Leistungen erbringen und entsprechend verrechnen. Die obigen Leistungen beinhalten keine Kosten für Rechts- und Steuerberatung. Sollten derartige Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Arbeitsvertrages erforderlich sein, vereinbart die Radicus GmbH eine zusätzliche Gebühr für die Bereitstellung dieser Leistungen.
7. Übernahme des Dienstnehmers – Ersatz der konkreten Kosten für die Rekrutierung des Mitarbeiters
7.1 Wenn im Verlauf eines Auftrages oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung ein Kandidat unselbständig oder selbstständig vom Beschäftiger beschäftigt wird, stellt die Radicus GmbH ein entsprechendes Entschädigungsleistung von 4 mal den für die überlassene Person monatlich in Rechnung gestellte Summe.
8. Rechte und Pflichten
8.1 Der Einsatz von Radicus GmbH Dienstnehmern für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungs-gruppe als zunächst vereinbart, verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an die Radicus GmbH. Wird der Radicus GmbH Dienstnehmer beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz der Radicus GmbH nicht. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von Radicus GmbH Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des Radicus GmbH Dienstnehmers (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert.
8.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit dieser Angaben und verpflichtet sich, Nachzahlungs-ansprüche der Radicus GmbH Dienstnehmer unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Mehrkosten an die Radicus GmbH zu bezahlen. Die Nachzahlung umfasst das Entgelt des Dienstnehmers, aliquote Honoraranteile und sämtliche Zusatzkosten.
8.3 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der Radicus GmbH sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung der Radicus GmbH Dienstnehmer durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.
8.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen eines Dienstnehmers (insb. unentschuldigtes Fehlen, Zu-spät-Kommen, etc.) der Radicus GmbH unverzüglich anzuzeigen.
8.5. Neuerungen auf Grund der AÜG Novellierung 2012:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Radicus GmbH insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge, als auch Sonderzahlungen und Aufwands-entschädigungen in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen, zu informieren. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die Radicus GmbH über die Leistung von Nachtschwerarbeit und
von Schwerarbeit zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch in Betrieben des Auftraggebers die keinem KV, keiner Verordnung oder keiner sonstigen gesetzlichen Entgeltregelung unterliegen, d.h. der Auftraggeber ist verpflichtet, die für vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden verbindlichen Entgeltregelungen (insbesondere eine BV zum Entgelt) bekannt zu geben. Im Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Radicus GmbH über verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, zu informieren. Dies gilt zum Beispiel für Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage oder Mehr- bzw. Überstundenarbeit. Die Verrechnung unserer Dienstleistung erfolgt auf Basis dieser verbindlichen Entgeltregelungen für die Dauer des Einsatzes. Gibt der Auftraggeber diese Regelungen verspätet oder unrichtig bekannt und entsteht der Radicus GmbH hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmer-forderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Radicus GmbH diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Gewährt der Auftraggeber diesen Zugang zu Information, Einrichtung oder Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich und entsteht der Radicus GmbH hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Radicus GmbH diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
9. Arbeitnehmerschutz
9.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist die Radicus GmbH innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt die Radicus GmbH insoweit von jeder Haftung frei.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und den Radicus GmbH Dienstnehmern die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutz-ausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Radicus GmbH vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und die Radicus GmbH im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Auftraggeber und die Radicus GmbH ist verpflichtet, auch die Radicus GmbH Dienstnehmer entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der Radicus GmbH Dienstnehmer notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend
benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Überlassung darf nur erfolgen, wenn die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung des Radicus GmbH Dienstnehmers erfolgt ist, wovon sich der Auftraggeber zu überzeugen hat.
9.4 Arbeitsunfälle der Radicus GmbH Dienstnehmer sind der Radicus GmbH vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.
10. Haftung
10.1 Die Radicus GmbH wählt die Radicus GmbH Dienstnehmer bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Mangels anderer Vereinbarung hat die Radicus GmbH nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung des Dienstnehmers einzustehen.
10.2 Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet die Radicus GmbH dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden bei Dritten, also Kunden des Auftraggebers, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als die Radicus GmbH bei der Auswahl vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung des Radicus GmbH Dienstnehmers nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war. Insbesondere haftet die Radicus GmbH daher nicht für direkt beim Auftraggeber entstandene Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.
10.3 Die Radicus GmbH haftet keinesfalls soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird. Die Haftung der Radicus GmbH für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinenführer und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber allein, sich gegen derartige Risiken zu schützen.
10.4 Die Haftung von Radicus GmbH im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist auf EUR 5.000,- beschränkt.
11. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Regelungen der DSGVO sowie des österreichischen DSG.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Normen des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen kommen nicht zur Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Radicus GmbH und dem Auftraggeber ist das für 5020 Salzburg sachlich und örtlich zuständige Gericht. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz außerhalb von Österreich hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird.
13. Schriftform
Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von einem einzelvertretungs-befugten Vertreter von die Radicus GmbH unterfertigt werden.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.
15. Hinweise zur Sprachregelung
Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielsweise mit Dienstnehmer sowohl Dienstnehmerinnen als auch Dienstnehmer gemeint.
Stand: 01.02.2023